AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma GLUMANN Maschinenbau GmbH Chemnitz
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1. Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens gegenüber Bestellern, die Unternehmer gemäß § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingungen des Schriftformerfordernisses selbst.
2. Unsere Vertragspartner werden „Besteller“ genannt, unabhängig von ihrer sich aus dem jeweiligen Vertrag ergebenden Bezeichnung im Rechtssinne. Unser Unternehmen wird im Folgenden „Verkäufer“ genannt.
§ 2 Angebote und Preise
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Wir behalten uns daran Eigentums- und Urheberrechte vor.
3. Unsere Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter sind nicht befugt, mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe vom Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
6. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk ausschließlich Verpackung; die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
§ 3 Lieferzeit, Lieferverzug, Annahmeverzug
1. Liefertermine und -fristen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich als festen Liefertermin schriftlich bestätigt haben, die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anord-nungen usw., auch bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten – haben wir selbst bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, sofern wir den Besteller unverzüglich benachrichtigten, die Liefertermine bzw. -fristen in angemessenem Umfang zu verlängern oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Dauert die Behinderung länger als vier Monate kann der Besteller nach angemessener Nachfrist hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
3. Befinden wir uns in Lieferverzug und entsteht dem Besteller hieraus ein Schaden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht, falls wir den Verzug vorsätzlich verursacht haben, im Übrigen gilt § 8 Nr. 4 entsprechend. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
4. Wir haften als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder soweit der von uns zu vertre-tende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht (vgl. § 8).
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entste-henden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache geht auf den Besteller über.
6. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
§ 4 Versand und Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Ladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers.
2. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung - gehen zu Lasten des Bestellers.
§ 5 Zahlung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Soweit Skonto vereinbart wurde, wird dies nur gewährt, wenn alle früheren Rechnungen beglichen sind.
2. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Wir sind dann berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem Besteller ist der Nachweis eines niedrigeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens gestattet.
3. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
4. Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenansprüchen berechtigt. Unbeschränkt bleibt die Zurückbehaltung wegen Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später geschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Bestellers in einer laufenden Rechnung enthalten sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies von uns aus-drücklich schriftlich erklärt wird. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzgl. angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
2. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns als Verkäufer vorgenommen, wobei wir als Hersteller gelten, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von uns mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmä-ßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
3. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes weiterzuverkaufen. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist er aber nicht berechtigt. Der Besteller tritt hiermit bereits alle Forderungen mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Veräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware entstehen. Sofern ein Gegenstand veräußert oder sonst mit Sachen, an denen Rechte Dritter bestehen, verwendet wird, wird nur dem Brutto-Rechnungswert der eingesetzten Vorbehaltsware entsprechende Teilbetrag an uns abgetreten. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche aus der dem Besteller gestellten Rechnung. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzu-ziehen, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens stellt, ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, die den Besteller aus dem Eigentum treffenden Pflichten beachtet werden oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung und/oder Verarbeitung der Vorbehaltsware zu widerrufen und die Vorbehaltsware sofort abzuholen und zu diesem Zweck ungehindert die Geschäfts- und La-gerräume des Bestellers zu betreten sowie nach unserer Wahl zu verwerten.
5. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Der Besteller erstattet uns die zur Abwehr der Eingriffe Dritter entstandenen Kosten.
6. Sofern der realisierbare Wert der für uns beste-henden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 Prozent übersteigt, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe übersteigender Sicherheiten verpflichtet, wobei die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten uns obliegt.
7. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
§ 7 Gewährleistung
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
2. Bei Stundenlohnarbeiten sind Beanstandungen darüber hinaus nur zulässig, wenn diese schriftlich innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware beim Verkäufer eingehen
3. Gewährleistungs-/Sachmangel- und Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als Verschlechterungen der Ware auf natürlichem Verschleiß oder unsachgemäßer Behandlung der Ware beruhen. Dies gilt insbesondere bei Änderungen der bemängelten Ware durch den Besteller. Die Sachmangelhaftung ist darüber hinaus ausgeschlossen für Mängel, mit denen der gelie-ferte Gegenstand nicht bereits bei Gefahrübergang behaftet war sowie für Mängel, die auf ungeeignete, bestimmungswidrige Verwendung, fehlerhafte Montage oder Instandhaltung, Missachtung von Qualitätssicherungsmaßnahmen oder Nichteinhaltung der Betriebs- oder Wartungsvorschriften durch den Besteller oder Dritter beruhen.
4. Soweit der Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Die Mängelbeseitigung / Nachbesserung gilt erst als fehlgeschlagen, wenn und sobald zwei von uns zur Nacherfüllung gesetzte Fristen ergebnislos verstrichen sind.
5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr nach Ablieferung des Liefergegenstandes, soweit nicht das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist bestimmt. Dies gilt auch für Ansprüche aus Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger Pflichtverletzung, Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, Ansprüchen nach dem ProdHaftG und in den Fällen des Lieferregresses, §§ 478, 479 BGB, verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
§ 8 Haftung
1. Außer für zugesicherte Eigenschaften oder insoweit eine Garantie übernommen wurde, haften wir auf Schadenersatz, unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln. Sobald wir eine we-sentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzen, gilt diese Haftungsbeschränkung nicht.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jedes Verschulden, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Ansprüche auf entgan-genen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden.
3. Wir beschränken unsere Haftung bei Ausführung von Lohnarbeiten im Sinne des § 7 Ziff. 2. dieser Geschäftsbedingungen auf den Betrag des Werklohnes für den Auftrag.
4. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse der Absätze 1-4 gelten nicht für Ansprüche, die durch Vorsatz entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Ange-stellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Schadensersatzpauschale
Schuldet der Besteller Schadensersatz statt der Leistung, können wir diesen ohne Nachweis in Höhe von 25 % der Auftragssumme geltend machen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, uns der Nachweis eines höheren Schadens ausdrücklich vorbehalten.
§ 10 Reparaturen
Wird die Vorlage eines verbindlichen Kostenvoranschlages gewünscht, ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen.
§ 11 Geheimhaltung
1. Der Besteller und wir werden die jeweils von der anderen Partei erhaltenen Informationen geheim halten. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die uns oder dem Besteller bei Empfang bereits berechtigterweise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigterweise ohne Verpflichtung zur Geheim-haltung bekannt werden oder die – ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien – allgemein bekannt sind oder werden.
2. Wir behalten uns das Eigentum und etwaige Rechte an den zur Verfügung gestellten Unterla-gen oder Daten/Datenträgern vor. Vervielfältigungen und Weitergabe derartiger Unterlagen oder Daten/Datenträger sind nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
§ 12 Beratungen, Konstruktionsänderungen
1. Unsere Beratungen sowie ggf. Projektanfertigungen erfolgen, sofern schriftlich nicht etwas anderes vereinbart ist, unverbindlich. Hinsichtlich Gewährleistung und Haftung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
2. Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit technische Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Eine Verpflichtung, derartige Änderungen auch an bereits gelieferten Vertragsgegenständen vorzunehmen, besteht nicht.
§ 13 Gerichtsstand - Erfüllungsort
1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist Chemnitz.
3.Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Handelsübliche Klauseln sind nach dem jeweiligen Incoterms der International Chamber of Commerce (ICC) auszulegen.
Stand 11/2019